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Abschnitt 32 RiStBV - Verfahren in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3b BKAG

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800

In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3b BKAG führt der Staatsanwalt zugleich mit der Unterrichtung des Bundeskriminalamts (vgl. Nummer 30 Absatz 1) unmittelbar die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 BKAG erforderliche Zustimmung des für innere Angelegenheiten zuständigen Bundesministeriums herbei, es sei denn, dem Bundeskriminalamt ist wegen der Eilbedürftigkeit bereits die Zustimmung erteilt worden.