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  • ab 28.07.2007 (aktuelle Fassung)

§ 15 AADStudStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Redaktionelle Abkürzung
AADStudStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch eine entsprechende Mitteilung an die übrigen beteiligten Länder. Sie wird frühestens wirksam mit Ablauf der Ausbildung und Prüfung derjenigen Beamtinnen und Beamten, die sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in der Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst oder in der Amtsanwaltsprüfung befinden.

(2) Durch das Ausscheiden eines Landes oder mehrerer Länder wird die Wirksamkeit des Staatsvertrages zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch das Land Nordrhein-Westfalen.