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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4a NWG - Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung (zu § 8 Abs. 4 WHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Der bisherige Inhaber einer Erlaubnis oder einer Bewilligung hat den Übergang nach § 8 Abs. 4 WHG der Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang anzuzeigen. 2Bei einem Übergang durch Erbfall ist die Erbin oder der Erbe anzeigepflichtig.