§ 4a NWG - Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung (zu § 8 Abs. 4 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
1Der bisherige Inhaber einer Erlaubnis oder einer Bewilligung hat den Übergang nach § 8 Abs. 4 WHG der Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang anzuzeigen. 2Bei einem Übergang durch Erbfall ist die Erbin oder der Erbe anzeigepflichtig.