§ 1 SoUVO - Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
- Redaktionelle Abkürzung
- SoUVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist für ein Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung, das zum Schulbesuch angemeldet ist, oder für eine Schülerin oder einen Schüler mit Behinderung oder mit drohender Behinderung festzustellen, wenn zu erwarten ist, dass die Bildungsziele der Schulform oder die individuellen Bildungsziele aufgrund der bestehenden oder der drohenden Behinderung nicht oder nur mit sonderpädagogischer Unterstützung erreicht werden können.
(2) Zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gehören
- 1.
die Feststellung, in welchem Förderschwerpunkt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes) der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf besteht,
- 2.
die Feststellung von Art und Umfang des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung,
- 3.
die Feststellung von individuell angepassten Maßnahmen, mit denen dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entsprochen werden kann, und
- 4.
gegebenenfalls Hinweise zur Ausstattung der Schule.