Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BauLVerzRdErl - Benachrichtigung und Auskünfte

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht; Führung des Baulastenverzeichnisses
Redaktionelle Abkürzung
BauLVerzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Nach der Eintragung oder Löschung einer Baulast erhalten die Begünstigten und die Belasteten sowie die Gemeinde, sofern sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, eine Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen und sich Auszüge fertigen lassen (§ 81 Abs. 5 NBauO). Berechtigte sind insbesondere Kaufinteressentinnen und Kaufinteressenten. Die Einsichtnahme ist großzügig zu gewähren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1722)