§ 6 NZwEWG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NZwEWG)
- Amtliche Abkürzung
- NZwEWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23500
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
Wohnraum entgegen einer Satzungsregelung nach § 1 anderen als Wohnzwecken (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5) zuführt, ohne dass dafür eine Genehmigung (§ 2) vorliegt,
- 2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 4.
entgegen § 4 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
- 5.
einem Verbot nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
- 6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.