Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 05.04.2019 (aktuelle Fassung)

§ 6 NZwEWG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NZwEWG)
Amtliche Abkürzung
NZwEWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Wohnraum entgegen einer Satzungsregelung nach § 1 anderen als Wohnzwecken (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5) zuführt, ohne dass dafür eine Genehmigung (§ 2) vorliegt,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 4 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,

  5. 5.

    einem Verbot nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

  6. 6.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.