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  • ab 05.04.2019 (aktuelle Fassung)

§ 5 NZwEWG - Werbeverbot

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NZwEWG)
Amtliche Abkürzung
NZwEWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

(1) Es ist verboten, für Wohnraum im Anwendungsbereich einer Satzung nach § 1 Abs. 1

  1. 1.

    die Nutzung zu den in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 genannten Zwecken anzubieten oder dafür zu werben, sofern für diese Nutzung nicht die erforderliche Genehmigung vorliegt,

  2. 2.

    Angebote oder Werbung im Sinne der Nummer 1 zu verbreiten oder deren Verbreitung zu ermöglichen.

(2) 1Die Gemeinde kann anordnen, dass Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes nach Absatz 1 verbotene Angebote und Werbung von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen haben. 2Anordnungen nach Satz 1 wirken für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. 3Die Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.