§ 5 NZwEWG - Werbeverbot
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NZwEWG)
- Amtliche Abkürzung
- NZwEWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23500
(1) Es ist verboten, für Wohnraum im Anwendungsbereich einer Satzung nach § 1 Abs. 1
- 1.
die Nutzung zu den in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 genannten Zwecken anzubieten oder dafür zu werben, sofern für diese Nutzung nicht die erforderliche Genehmigung vorliegt,
- 2.
Angebote oder Werbung im Sinne der Nummer 1 zu verbreiten oder deren Verbreitung zu ermöglichen.
(2) 1Die Gemeinde kann anordnen, dass Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes nach Absatz 1 verbotene Angebote und Werbung von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen haben. 2Anordnungen nach Satz 1 wirken für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. 3Die Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.