Abschnitt 3 AVfDfRL - 3. Anerkennung einer Bildungsveranstaltung auf Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung des Anerkennungs- und Berichtsverfahrens nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AVfDfRL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450020000004
Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer kann die Anerkennung einer Veranstaltung nur beantragen, wenn
- 1.
die Veranstaltung außerhalb Niedersachsens stattfindet,
- 2.
der Träger seinen Sitz nicht in Niedersachsen hat und
- 3.
der Träger die Anerkennung nicht selbst beantragt.
Die Anerkennung soll spätestens zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung nach dem Muster der Anlage 3 (Formblatt "E") bei der Verwaltungsstelle beantragt werden.