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  • ab 01.05.1997 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 AVfDfRL - 3. Anerkennung einer Bildungsveranstaltung auf Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des Anerkennungs- und Berichtsverfahrens nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
AVfDfRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450020000004

Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer kann die Anerkennung einer Veranstaltung nur beantragen, wenn

  1. 1.

    die Veranstaltung außerhalb Niedersachsens stattfindet,

  2. 2.

    der Träger seinen Sitz nicht in Niedersachsen hat und

  3. 3.

    der Träger die Anerkennung nicht selbst beantragt.

Die Anerkennung soll spätestens zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung nach dem Muster der Anlage 3 (Formblatt "E") bei der Verwaltungsstelle beantragt werden.