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  • ab 14.03.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 GLDBPflRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Gewässerkundlicher Landesdienst; Beteiligungserfordernis und Beratungspflicht nach § 29 Abs. 3 NWG
Redaktionelle Abkürzung
GLDBPflRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Der GLD soll frühzeitig beteiligt werden.

Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind dem GLD mit einer ausführlichen Begründung der aus Sicht der beteiligenden Stelle zu erwartenden wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zuzuleiten.

Der GLD gibt seine Stellungnahme auch dann der zuständigen Wasserbehörde zur Kenntnis, wenn die Beteiligung nicht von dort erfolgt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)