§ 2 VollzBeaVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO)
- Amtliche Abkürzung
- VollzBeaVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100700000
Zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten kann bestellt werden, wer in einem Beamten- oder Dienstverhältnis zu der bestellenden Körperschaft steht. In einem Beamten- oder Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft stehende Personen können bestellt werden, wenn sie und ihre Anstellungskörperschaft zustimmen und Gründe einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nicht entgegenstehen. Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes können ausnahmsweise bestellt werden, wenn zwischen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit und der Vollzugsaufgabe ein enger Sachzusammenhang besteht und die Weisungsgebundenheit an die bestellende Verwaltungsbehörde gewährleistet ist; die Bestellung setzt die Zustimmung der betroffenen Person und, soweit diese in einem Beschäftigungsverhältnis steht, die Zustimmung ihres Arbeitgebers voraus.