§ 2 VollzBeaVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO)
- Amtliche Abkürzung
- VollzBeaVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100700000
Zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten sollen nur Personen bestellt werden, die in einem Beamten- oder Dienstverhältnis stehen; Angehörige anderer Anstellungskörperschaften können nur bestellt werden, wenn diese zustimmen und nicht Gründe einer sachgerechten Aufgabenerfüllung entgegenstehen. Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes können ausnahmsweise bestellt werden, wenn zwischen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit und der Vollzugsaufgabe ein enger Sachzusammenhang besteht und die Weisungsgebundenheit an die Verwaltungsbehörde gewährleistet ist.