§ 33 NKWO - Vertrauenspersonen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) Die Vertrauenspersonen (§ 21 Abs. 11 NKWG) sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(2) In Fällen des § 32 Abs. 7 gilt die oder der Bevollmächtigte des Parteiorgans als Vertrauensperson, wenn im Wahlvorschlag eine Vertrauensperson nicht angegeben ist.