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  • ab 03.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 33 NKWO - Vertrauenspersonen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) Die Vertrauenspersonen (§ 21 Abs. 11 NKWG) sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(2) In Fällen des § 32 Abs. 7 gilt die oder der Bevollmächtigte des Parteiorgans als Vertrauensperson, wenn im Wahlvorschlag eine Vertrauensperson nicht angegeben ist.