§ 78 NKWO - Ausscheiden von Ersatzpersonen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Die Wahlleitung benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson. 2Die Benachrichtigung ist zuzustellen. 3§ 77 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bevor nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 NKWG festgestellt wird, dass eine Ersatzperson ausscheidet, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.