§ 21 NRiG - Benehmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) Folgende Maßnahmen bedürfen des Benehmens mit dem Richterrat:
- 1.
Abordnung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit mit deren oder dessen Zustimmung, wenn die Abordnung länger als drei Monate dauert,
- 2.
Versetzung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit, wenn nicht nach § 45 der Präsidialrat zu beteiligen ist,
- 3.
Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht,
- 4.
dauerhafte Übertragung von Verwaltungsaufgaben,
- 5.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen, wenn die Beteiligung von der betroffenen Richterin oder dem betroffenen Richter beantragt wird, wobei die Dienststelle auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen hat,
- 6.
Aufstellung oder wesentliche Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen für die Verwaltung,
- 7.
Anordnung von Organisationsuntersuchungen,
- 8.
Aufstellung der Stellenplanentwürfe durch die oberste Dienstbehörde,
- 9.
Abschluss von Budgetvereinbarungen durch die in § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 7 und 8 genannten Gerichte mit den Gerichten ihres Bezirks im Rahmen der dezentralen Mittelbewirtschaftung (§ 17a der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung),
- 10.
Bestimmung des Inhalts von Beförderungsrichtlinien,
- 11.
Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungsplänen,
- 12.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- 13.
Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Anmietung von Diensträumen und
- 14.
allgemeine Regelungen, wenn sie nicht in § 20 oder den Nummern 1 bis 13 aufgeführt oder Gegenstand von Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 81 NPersVG sind.
(2) Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt nicht für Maßnahmen, die die Gerichtsleitung oder deren ständige Vertretung bei Gerichten mit acht oder mehr Richterplanstellen betreffen.