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§ 12 NPsychKG - Allgemeine Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt setzt zur Beurteilung von Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des § 1 Nr. 1 nur solche ärztliche Bedienstete ein, die die entsprechende Befähigung durch das Recht zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder zumindest durch längere Erfahrung in der Beurteilung psychischer Krankheiten nachweisen können. Stehen hierfür nicht genügend ärztliche Bedienstete zur Verfügung, so darf der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nur solche Ärztinnen oder Ärzte außerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mit dieser Aufgabe beauftragen, die berechtigt sind, eine entsprechende Gebietsbezeichnung zu führen.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist gilt für Schutzmaßnahmen das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG).

(3) Die Ärztinnen und Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes sind, soweit es die Durchführung der Schutzmaßnahmen gebietet, befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Im Übrigen können, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, Bedienstete von Verwaltungsbehörden, von Krankenhäusern und Krankentransportunternehmen entsprechend den Vorschriften des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt werden.