§ 33 NJagdG - Kirren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
1Zum Anlocken und Erlegen des Wildes darf Futter in geringen Mengen ausgebracht werden (Kirren); für Schalenwild darf jedoch höchstens eine Kirrstelle je angefangene 50 Hektar bejagbare Fläche angelegt und unterhalten werden. 2Kirreinrichtungen und -behälter sowie nicht artgerechtes Futter dürfen beim Kirren nicht verwendet werden. 3Die Jagdbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Satzes 2 zulassen. 4Die Sätze 1 bis 3 finden auf Wölfe und Wolfshybriden keine Anwendung.