§ 31 NJagdG - Aussetzen von Wild
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Tiere fremder Wildarten dürfen nicht in der freien Landschaft ausgesetzt werden. Als fremd gelten Wildarten, die am 1. April 1953 im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland frei lebend nicht heimisch waren.
(2) Schalenwild heimischer Arten darf nur mit Genehmigung der oberen Jagdbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme aus wildbiologischen Gründen notwendig ist und eine Beeinträchtigung der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder anderer Belange des allgemeinen Wohls nicht zu erwarten ist.