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§ 8 NHafenO - Melde- und Informationspflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat das Einlaufen des Schiffes, außer eines Sportbootes, mindestens 24 Stunden vorher der Hafenbehörde zu melden. 2Beträgt die Fahrzeit weniger als 24 Stunden, so genügt eine Meldung unverzüglich nach dem Auslaufen aus dem letzten Auslaufhafen.

(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Seeschiffes hat in der Meldung nach Absatz 1 die folgenden Angaben über das Schiff zu machen:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Funkrufzeichen und die IMO-Nummer,

  3. 3.

    Nationalität,

  4. 4.

    Baujahr,

  5. 5.

    Schiffstyp, bei einem Massengutschiff zusätzlich, welchem in § 23 Nr. 3 Buchst. a, b oder c bezeichneten Schiffstyp das Schiff entspricht,

  6. 6.

    Vorhandensein einer Doppelhülle,

  7. 7.

    Bruttoraumzahl und Tragfähigkeit,

  8. 8.

    Länge und Breite in Metern,

  9. 9.

    letzter Auslaufhafen und Zeitpunkt des Auslaufens aus diesem Hafen,

  10. 10.

    Tiefgang bei Abfahrt aus letztem Auslaufhafen und Tiefgang bei Ankunft in Metern,

  11. 11.

    nächster Anlaufhafen,

  12. 12.

    geschätzte Ankunftszeit und Abfahrtszeit,

  13. 13.

    Art und Menge der Ladung.

(3) 1Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat das Schiff, außer einem Sportboot, unverzüglich nach dem Einlaufen in den Hafen unter Vorlage der Schiffspapiere und Ladungspapiere bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor dem Verlassen des Hafens abzumelden. 2Außerdem hat sie oder er sich unverzüglich nach dem Einlaufen im Hafen über die örtlichen Sicherheitsanforderungen und Alarmwege zu informieren.

(4) Von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 sind befreit:

  1. 1.

    Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren,

  2. 2.

    die in der Bundesrepublik Deutschland beheimateten

    1. a)

      Schiffe, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eingesetzt sind,

    2. b)

      Rettungs- und Feuerlöschschiffe,

    3. c)

      Lotsenschiffe und

    4. d)

      Fischereischiffe in ihrem Heimathafen

    sowie

  3. 3.

    Schleppschiffe, die ohne einen Liegeplatz zu beanspruchen, Schiffe lediglich ein- oder ausbringen oder regelmäßig in dem Hafen bugsieren.

(5) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Schiffes, das mit einem automatischen Identifizierungssystem ausgerüstet ist, hat dieses während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen in Betrieb zu halten.

(6) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat einen Wechsel des Liegeplatzes des Schiffes, außer eines Sportboots, der Hafenbehörde rechtzeitig vorher zu melden.

(7) 1Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 6 sowie von der Verpflichtung nach Absatz 5 zulassen. 2Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 6 unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind.