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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 7 MPA-BARdErl - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
Redaktionelle Abkürzung
MPA-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) 1Die Tätigkeit der Materialprüfanstalten ist nach kaufmännischer Bewertung kostendeckungsorientiert. 2Zur Sicherung künftiger Entwicklungen sollen angemessene Rücklagen gebildet werden.

(2) Die Wirtschaftsführung der Materialprüfanstalten erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Ein Jahresüberschuss soll, soweit nicht Verluste aus Vorjahren auszugleichen sind, zu 20 v. H. an das Land abgeführt und zu 80 v. H. der allgemeinen Rücklage zugeführt werden.