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  • ab 11.08.2023 (aktuelle Fassung)

Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ab dem Jahr 2022 und über die Erstellung und den Inhalt der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ab dem Jahr 2022 und über die Erstellung und den Inhalt der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses
Redaktionelle Abkürzung
EinglVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Vom 31. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 172 - VORIS 21141 -)

Aufgrund des § 22 Abs. 2 Satz 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII) vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 426), auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses und des § 22 Abs. 2 Satz 5 Nds. AG SGB IX/XII wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger1
Vorgaben für die Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses2
Inkrafttreten3