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  • ab 11.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 EinglVO - Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ab dem Jahr 2022 und über die Erstellung und den Inhalt der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses
Redaktionelle Abkürzung
EinglVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Die Beteiligung des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe beträgt 33,3 Prozent im Jahr 2022 und 31,2 Prozent im Jahr 2023.