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  • ab 11.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 EinglVO - Vorgaben für die Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ab dem Jahr 2022 und über die Erstellung und den Inhalt der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses
Redaktionelle Abkürzung
EinglVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Der Gemeinsame Ausschuss muss seine Empfehlung nach § 22 Abs. 2 Satz 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII) für ein Kalenderjahr bis zum 30. September des Vorjahres abgeben. 2Er kann seine Empfehlung zugleich für ein oder zwei weitere Kalenderjahre abgeben.

(2) 1Der Gemeinsame Ausschuss hat in seiner Empfehlung die prozentuale Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger so zu bestimmen, dass sich in jedem Jahr, für das die Empfehlung abgegeben wird, der sich aus dem Prozentsatz ergebende Betrag der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger und der Betrag der Beteiligung der örtlichen Träger an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers weitgehend ausgleichen. 2Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der sich aus dem Prozentsatz ergebende Betrag der Beteiligung des überörtlichen Trägers dem Betrag entspricht, den der überörtliche Träger im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor Abgabe der Empfehlung von den örtlichen Trägern erhalten hat. 3Ist absehbar, dass bei der Berechnung nach Satz 2 der weitgehende Ausgleich voraussichtlich nicht erreicht wird, so kann der Gemeinsame Ausschuss dies bei seiner Empfehlung berücksichtigen.

(3) Stellt sich heraus, dass sich der Betrag der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger und der Betrag der Beteiligung der örtlichen Träger an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers nicht ausgleichen, so trägt der Gemeinsame Ausschuss dem bei der nächsten Empfehlung Rechnung, indem er eine Höhe der Beteiligung empfiehlt, die die Abweichung ausgleicht.