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  • ab 11.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 EinglVO - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ab dem Jahr 2022 und über die Erstellung und den Inhalt der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses
Redaktionelle Abkürzung
EinglVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Höhe der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe im Jahr 2022 vom 26. April 2022 (Nds. GVBl. S. 291) außer Kraft.

Hannover, den 31. Juli 2023

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Philippi
Minister