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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 QPVRdErl - Bewerbungsunterlagen

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg; Prüfverfahren zur Einstellung
Redaktionelle Abkürzung
QPVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

In der Regel erfolgt keine Einbeziehung von Bewerberinnen und Bewerbern in das Auswahlverfahren, deren Bewerbungsunterlagen nicht vollständig bei der Schule vorgelegt werden.

Vorzulegen sind mindestens:

  • unterschriebener Ausdruck des aus EIS-Online-BBS generierten Bewerbungsbogens,

  • soweit für die einzelnen Fächer in www.eis-online-bbs.niedersachsen.de gefordert: vollständig ausgefüllte und unterschriebene fächerbezogene Formblätter als Anlage zur Bewerbung mit der von den Bewerberinnen und Bewerbern vorzunehmenden vorläufigen Zuordnung der vorliegenden Studieninhalte zu den angegebenen Bewerbungsfächern,

  • tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdeganges (Lebenslauf),

  • Zeugnisse einschließlich der Studien- und Prüfungsordnungen für den absolvierten Studiengang (ggf. mit Übersetzung); die Zeugnisse sind ggf. in Kopie des Originals und in Übersetzung durch einen amtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen, ggf. Bewertung des ausländischen Studienabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen,

  • Studiennachweise mit Relevanz für die Bewerbungsfachrichtung/-fächer, z. B. Transcript of records,

  • Modulbeschreibungen zu den einzelnen Studieninhalten,

  • bei Bewerberinnen und Bewerbern nichtdeutscher Muttersprache ggf. Nachweis der für den Lehrerberuf erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (C2-Niveau des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Sonstige Bewerbungsunterlagen (Arbeitszeugnisse etc.) können der Bewerbung beigefügt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 669)