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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 QPVRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg; Prüfverfahren zur Einstellung
Redaktionelle Abkürzung
QPVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können berufsbildende Schulen bei der Einstellung von Lehrkräften nachrangig auf sog. Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger ohne eine für eine Unterrichtstätigkeit vorgesehene Lehramtsausbildung zurückgreifen, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Lehramtsausbildung für eine Einstellung zur Verfügung stehen.

Das Auswahlverfahren ist entsprechend den Regelungen im Bezugserlass zu c durchzuführen.

Vor der Einstellung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern in den Schuldienst ist die Bewerbungsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen. Nach Nr. 5 des Bezugserlasses zu a liegt die Bewerbungsfähigkeit für Stellen vor, wenn die erbrachten Studienleistungen i. d. R. zwei Lehrbefähigungsfächern (berufliche Fachrichtung oder Unterrichtsfach) im Sinne der Nds. MasterVO-Lehr zugeordnet werden können.

Bei der Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Zuordnung der erbrachten Studienleistungen nach Nr. 5 des Bezugserlasses zu a in einem vereinheitlichten Verfahren zu legen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 669)