§ 13 NKWO - Neubesetzung von Wahlorganen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
1Wird
- 1.die Wahlleitung oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Wahlleitung,
- 2.ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses oder
- 3.ein Mitglied des Wahlvorstands
als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag benannt, so ist das Amt neu zu besetzen. 2Das Amt ist auch dann neu zu besetzen, wenn bei verbundenen Wahlen eine Voraussetzung des Satzes 1 nur für eine Wahl erfüllt ist.