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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4 SchVO-SGB XII - Einleitung des Schiedsverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet. 2Im Antrag sind anzugeben:

  1. 1.

    die Parteien,

  2. 2.

    die Gegenstände, über die bisher eine Einigung nicht erzielt worden ist, und der Sachstand sowie

  3. 3.

    Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in die Verhandlungen eingebracht worden sind.

3Die Nachweise und sonstigen Unterlagen nach Satz 2 Nr. 3 sind dem Antrag beizufügen. 4Die antragstellende Partei erhält eine Eingangsbestätigung unter Angabe des Eingangsdatums.