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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 SchVO-SGB XII - Bestellung der Mitglieder, Amtszeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle werden wie folgt bestellt:

  1. 1.

    als Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungserbringer

    1. a)

      zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen und

    2. b)

      zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die in Niedersachsen vertretenen Verbände der privaten Leistungserbringer

    und

  2. 2.

    als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der Sozialhilfe

    1. a)

      zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und

    2. b)

      zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium.

(2) 1Wird eine Frau zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ein Mann bestellt werden; wird ein Mann zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied eine Frau bestellt werden. 2Unter den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a und b sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein. 3Unter den stellvertretenden Mitgliedern sollen, wenn zwei stellvertretende Mitglieder bestellt werden, jeweils eine Frau und ein Mann sein.

(3) 1Die Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde. 2Das Losverfahren nach § 81 Abs. 3 Satz 5 SGB XII wird von der Aufsichtsbehörde durchgeführt. 3Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ist die Aufsichtsbehörde. 4Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die beteiligten Organisationen über die Zusammensetzung der Schiedsstelle sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder über ihre Bestellung.

(4) 1Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beginnt jeweils am 1. Juli und dauert vier Jahre. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle verbleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung des jeweiligen neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds im Amt.