SchVO-SGB XII,NI - Schiedsstellenverordnung-SGB XII

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB XII)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Vom 26. September 2019 (Nds. GVBl. S. 275 - VORIS 21141 -)

Geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 236)

Aufgrund des § 81 Abs. 2 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Schiedsstelle1
Bestellung der Mitglieder, Amtszeit2
Abberufung, Amtsniederlegung, Befangenheit3
Einleitung des Schiedsverfahrens4
Durchführung des Schiedsverfahrens5
Entschädigung6
Kosten7
Inkrafttreten8

§ 1 SchVO-SGB XII - Schiedsstelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) für das Land Niedersachsen besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und acht weiteren Mitgliedern. 2Für das vorsitzende Mitglied wird ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und für die weiteren Mitglieder werden jeweils ein oder zwei stellvertretende Mitglieder bestellt. 3Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie geführt, soweit nicht das vorsitzende Mitglied zuständig ist.

(2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das für Soziales zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

§ 2 SchVO-SGB XII - Bestellung der Mitglieder, Amtszeit

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Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle werden wie folgt bestellt:

  1. 1.

    als Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungserbringer

    1. a)

      zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen und

    2. b)

      zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die in Niedersachsen vertretenen Verbände der privaten Leistungserbringer

    und

  2. 2.

    als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der Sozialhilfe

    1. a)

      zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und

    2. b)

      zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium.

(2) 1Wird eine Frau zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ein Mann bestellt werden; wird ein Mann zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied eine Frau bestellt werden. 2Unter den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a und b sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein. 3Unter den stellvertretenden Mitgliedern sollen, wenn zwei stellvertretende Mitglieder bestellt werden, jeweils eine Frau und ein Mann sein.

(3) 1Die Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde. 2Das Losverfahren nach § 81 Abs. 3 Satz 5 SGB XII wird von der Aufsichtsbehörde durchgeführt. 3Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ist die Aufsichtsbehörde. 4Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die beteiligten Organisationen über die Zusammensetzung der Schiedsstelle sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder über ihre Bestellung.

(4) 1Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beginnt jeweils am 1. Juli und dauert vier Jahre. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle verbleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung des jeweiligen neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds im Amt.

§ 3 SchVO-SGB XII - Abberufung, Amtsniederlegung, Befangenheit

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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XII
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können durch die bestellenden Organisationen abberufen werden. 2Die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können jeweils durch die bestellende Organisation oder die bestellenden Organisationen abberufen werden. 3Die Abberufung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde. 4Sie wird erst wirksam, wenn eine neue Person bestellt worden ist.

(2) 1Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde niederlegen. 2Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Niederlegung oder dem Versterben eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds eine neue Person bestellt, so sind § 81 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB XII und § 2 Abs. 3 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus, so wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt. 2§ 2 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied schließt ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied von der Mitwirkung an einem Schiedsverfahren aus, wenn es bei der streitgegenständlichen Vertragsverhandlung maßgeblich mitgewirkt hat oder wenn es durch die Mitwirkung im Schiedsverfahren oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für sich selbst, seine Ehegattin, seinen Ehegatten, seine Lebenspartnerin oder seinen Lebenspartner, seine Verwandten bis zum dritten oder seine Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder eine von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person, erlangen kann. 2Nimmt ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied an, dass für es ein Ausschlussgrund nach Satz 1 vorliegt, so teilt es dies dem vorsitzenden Mitglied mit. 3Die Aufsichtsbehörde schließt das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied aus, wenn ein Ausschlussgrund für dieses vorliegt; Satz 2 gilt entsprechend. 4Vor einer Entscheidung ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4 SchVO-SGB XII - Einleitung des Schiedsverfahrens

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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XII
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet. 2Im Antrag sind anzugeben:

  1. 1.

    die Parteien,

  2. 2.

    die Gegenstände, über die bisher eine Einigung nicht erzielt worden ist, und der Sachstand sowie

  3. 3.

    Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in die Verhandlungen eingebracht worden sind.

3Die Nachweise und sonstigen Unterlagen nach Satz 2 Nr. 3 sind dem Antrag beizufügen. 4Die antragstellende Partei erhält eine Eingangsbestätigung unter Angabe des Eingangsdatums.