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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 7 SchVO-SGB XII - Kosten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden je Antrag

  1. 1.

    eine Gebühr und

  2. 2.

    Auslagen für Zeugen- und Sachverständige

erhoben. 2Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und nach dem Zeit- und Verwaltungsaufwand festgesetzt; sie beträgt mindestens 1 000 und höchstens 8 000 Euro. 3Von der antragstellenden Partei wird ein Vorschuss erhoben.

(2) Die Parteien tragen die Kosten ihrer Vertretung selbst.