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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 StatORdErl - Vergabe

Bibliographie

Titel
Statistische Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
StatORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29000

Die Vergabe statistischer Auswertungen an Dritte (§ 5 NStatG) ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer organisatorische und technische Maßnahmen getroffen hat, die das Statistikgeheimnis (§ 7 NStatG) gewährleisten. Über die Vergabe wird im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und dem MI entschieden.