Abschnitt 5 StatORdErl - Vergabe
Bibliographie
- Titel
- Statistische Ordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- StatORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29000
Die Vergabe statistischer Auswertungen an Dritte (§ 5 NStatG) ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer organisatorische und technische Maßnahmen getroffen hat, die das Statistikgeheimnis (§ 7 NStatG) gewährleisten. Über die Vergabe wird im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und dem MI entschieden.