Abschnitt 4 StatORdErl - Geschäftsstatistiken des Landes
Bibliographie
- Titel
- Statistische Ordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- StatORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29000
4.1
Geschäftsstatistiken sind Statistiken, die aus Daten erstellt werden, welche im Geschäftsgang der Behörden des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anfallen. Sie dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen zulassen.
4.2
Regelmäßige Geschäftstatistiken des Landes werden von der zuständigen obersten Landesbehörde angeordnet. Das MI ist über die Anordnung zu unterrichten.
4.3
Die statistische Aufbereitung der Daten kann ganz oder teilweise der Landesstatistikbehörde übertragen werden. Soweit die Geschäftsstatistik einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordert, entscheidet das MI im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde über die Übertragung.
4.4
Die Landesstatistikbehörde ist mit Einwilligung der Auftrag gebenden Stelle berechtigt, aus den ihr überlassenen Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.