Abschnitt 3 StatORdErl - Mitwirkung von Behörden
Bibliographie
- Titel
- Statistische Ordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- StatORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29000
Die Behörden des Landes sind verpflichtet, der Landesstatistikbehörde auf Anforderung Auskünfte über statistische Ergebnisse und statistische Arbeitsvorgänge zu geben, Einsichtnahme in statistische Unterlagen zu gewähren und die für die Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben notwendigen statistischen Ergebnisse zur Verfügung zu stellen.