§ 5 NStatG - Vergabe statistischer Auswertungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
- Amtliche Abkürzung
- NStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29000010000000
Privaten oder öffentlichen Stellen dürfen Aufträge, deren Erledigung die Auswertung von statistischen Daten erfordert, nur von Behörden des Landes und nur dann erteilt werden, wenn die Kenntnisnahme von Hilfsmerkmalen ausgeschlossen ist.