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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 122 Nds. SVVollzG - Bildung der Beiräte 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Sind Anstalten ausschließlich für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorgesehen, sind Beiräte zu bilden. 2§ 186 Abs. 2 NJVollzG gilt entsprechend.

(2) Die §§ 187 und 188 NJVollzG gelten entsprechend.