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  • ab 19.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 NWindG - Festlegung von regionalen Teilflächenzielen, Sicherstellungsverpflichtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz - NWindG -)
Amtliche Abkürzung
NWindG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

1Um die Flächenbeitragswerte für das Land Niedersachsen nach den Spalten 1 und 2 der Anlage zu § 3 Abs. 1 WindBG zu erreichen, haben die Träger der Regionalplanung als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG zuständige Planungsträger jeweils sicherzustellen, dass in ihrem Planungsraum

  1. 1.

    bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die in Spalte 2 der Anlage zu diesem Gesetz angegebene Fläche sowie

  2. 2.

    bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die in Spalte 4 der Anlage zu diesem Gesetz angegebene Fläche

(regionale Teilflächenziele) für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG ausgewiesen wird. 2Hierzu können die Träger der Regionalplanung selbst Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG in ihren Regionalen Raumordnungsprogrammen ausweisen oder Flächen anrechnen, die von Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen der Bauleitplanung für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG ausgewiesen sind; § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WindBG bleibt unberührt.