§ 2 NWindG - Festlegung von regionalen Teilflächenzielen, Sicherstellungsverpflichtung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz - NWindG -)
- Amtliche Abkürzung
- NWindG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
1Um die Flächenbeitragswerte für das Land Niedersachsen nach den Spalten 1 und 2 der Anlage zu § 3 Abs. 1 WindBG zu erreichen, haben die Träger der Regionalplanung als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG zuständige Planungsträger jeweils sicherzustellen, dass in ihrem Planungsraum
- 1.
bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die in Spalte 2 der Anlage zu diesem Gesetz angegebene Fläche sowie
- 2.
bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die in Spalte 4 der Anlage zu diesem Gesetz angegebene Fläche
(regionale Teilflächenziele) für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG ausgewiesen wird. 2Hierzu können die Träger der Regionalplanung selbst Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG in ihren Regionalen Raumordnungsprogrammen ausweisen oder Flächen anrechnen, die von Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen der Bauleitplanung für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG ausgewiesen sind; § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WindBG bleibt unberührt.