§ 15 NDIG - Förderung der IT-Sicherheit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG)
- Amtliche Abkürzung
- NDIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
(1) 1Die das Landesdatennetz betreibende Behörde fördert die IT-Sicherheit im Landesdatennetz mit Ausnahme des Netzabschnitts des Geschäftsbereichs des Justizministeriums. 2Im Netzabschnitt des Geschäftsbereichs des Justizministeriums fördert eine vom Justizministerium bestimmte Stelle die IT-Sicherheit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben jeweils für ihren Netzabschnitt die Aufgabe,
- 1.
durch Sicherheitslücken, Schadprogramme oder Angriffe verursachte Gefahren für die IT-Sicherheit abzuwehren,
- 2.
Informationen über Gefahren für die IT-Sicherheit und über Sicherheitsvorkehrungen zu sammeln, diese auszuwerten, die Sicherheitsrisiken zu analysieren und die gewonnenen Erkenntnisse den Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, zur Verfügung zu stellen,
- 3.
Sicherheitsvorkehrungen für das Landesdatennetz zu planen, um künftige Gefahren für die IT-Sicherheit abwehren zu können,
- 4.
die Zentralstelle für Informationssicherheit nach deren Vorgaben zu unterstützen.
(3) Zusätzlich hat die das Landesdatennetz betreibende Behörde, auch für den Netzabschnitt des Geschäftsbereichs des Justizministeriums, die Aufgabe,
- 1.
sicherheitstechnische Anforderungen an die von den Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, einzusetzende Informationstechnik und an die Verbindung von Netzen und IT-Systemen mit dem Landesdatennetz zu entwickeln und fortzuschreiben,
- 2.
den Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, informationstechnische Verfahren und Geräte für die IT-Sicherheit (IT-Sicherheitsprodukte) bereitzustellen,
- 3.
die Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, im Benehmen mit der Zentralstelle für Informationssicherheit bei der Förderung der IT-Sicherheit zu unterstützen sowie
- 4.
die Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, in herausgehobenen Fällen bei der Wiederherstellung der IT-Sicherheit zu unterstützen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, in ihrem jeweiligen Netzabschnitt dem Stand der Technik entsprechende IT-Systeme zur Erkennung und Abwehr von Gefahren für die IT-Sicherheit zu betreiben.