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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 15 NDIG - Förderung der IT-Sicherheit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) 1Die das Landesdatennetz betreibende Behörde fördert die IT-Sicherheit im Landesdatennetz mit Ausnahme des Netzabschnitts des Geschäftsbereichs des Justizministeriums. 2Im Netzabschnitt des Geschäftsbereichs des Justizministeriums fördert eine vom Justizministerium bestimmte Stelle die IT-Sicherheit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben jeweils für ihren Netzabschnitt die Aufgabe,

  1. 1.

    durch Sicherheitslücken, Schadprogramme oder Angriffe verursachte Gefahren für die IT-Sicherheit abzuwehren,

  2. 2.

    Informationen über Gefahren für die IT-Sicherheit und über Sicherheitsvorkehrungen zu sammeln, diese auszuwerten, die Sicherheitsrisiken zu analysieren und die gewonnenen Erkenntnisse den Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, zur Verfügung zu stellen,

  3. 3.

    Sicherheitsvorkehrungen für das Landesdatennetz zu planen, um künftige Gefahren für die IT-Sicherheit abwehren zu können,

  4. 4.

    die Zentralstelle für Informationssicherheit nach deren Vorgaben zu unterstützen.

(3) Zusätzlich hat die das Landesdatennetz betreibende Behörde, auch für den Netzabschnitt des Geschäftsbereichs des Justizministeriums, die Aufgabe,

  1. 1.

    sicherheitstechnische Anforderungen an die von den Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, einzusetzende Informationstechnik und an die Verbindung von Netzen und IT-Systemen mit dem Landesdatennetz zu entwickeln und fortzuschreiben,

  2. 2.

    den Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, informationstechnische Verfahren und Geräte für die IT-Sicherheit (IT-Sicherheitsprodukte) bereitzustellen,

  3. 3.

    die Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, im Benehmen mit der Zentralstelle für Informationssicherheit bei der Förderung der IT-Sicherheit zu unterstützen sowie

  4. 4.

    die Stellen, deren IT-Systeme mit dem Landesdatennetz verbunden sind, in herausgehobenen Fällen bei der Wiederherstellung der IT-Sicherheit zu unterstützen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, in ihrem jeweiligen Netzabschnitt dem Stand der Technik entsprechende IT-Systeme zur Erkennung und Abwehr von Gefahren für die IT-Sicherheit zu betreiben.