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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 55 NJAVollzG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Die Arrestantin oder der Arrestant wird angehört. 3Vor der Anhörung wird ihr oder ihm eröffnet, welche Verfehlung ihr oder ihm zur Last gelegt wird. 4Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 5Die Einlassung der Arrestantin oder des Arrestanten und Beweiserhebungen werden schriftlich festgehalten.

(2) 1Die Entscheidung wird der Arrestantin oder dem Arrestanten von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. 2Die schriftliche Begründung wird der Arrestantin oder dem Arrestanten auf Verlangen ausgehändigt.