§ 51 NJAVollzG - Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Verstößt eine Arrestantin oder ein Arrestant schuldhaft gegen Pflichten, die ihr oder ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, so können gegen sie oder ihn Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden. 2Ist durch den Pflichtenverstoß eine andere Person verletzt worden, so ist bei Ausübung des Ermessens nach Satz 1 auch zu berücksichtigen, inwieweit die Arrestantin oder der Arrestant sich bemüht, einen Ausgleich mit der verletzten Person zu erreichen, insbesondere einen Schaden wiedergutzumachen oder sich bei ihr zu entschuldigen. 3Die Vollzugsbehörde soll die Arrestantin oder den Arrestanten bei den Bemühungen nach Satz 2 unterstützen.
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Arrestantin oder den Arrestanten zu verwarnen.
(3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.