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  • ab 01.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 SportFSRdErl - Evaluation, erneute Genehmigung und Auslaufen der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Sportfreundliche Schule
Redaktionelle Abkürzung
SportFSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Schulen, denen die Verwendung der Zusatzbezeichnung "Sportfreundliche Schule" genehmigt wurde, können rechtzeitig vor Ablauf der Genehmigungsfrist die weitere Verwendung bei dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung beantragen. Bei diesem Antrag ist entsprechend der Nummer 3 unter Verwendung der Anlage 1 zu verfahren. Liegen die geforderten Voraussetzungen vor, wird die Gültigkeit des Zertifikates von dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung um weitere fünf Jahre verlängert.

Schulen, die keinen erneuten Antrag stellen, sind nach Ablauf der Genehmigungsfrist nicht mehr berechtigt, die Zusatzbezeichnung "Sportfreundliche Schule" zu führen und zu verwenden.

Sollte eine Schule vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes die Kriterien nicht mehr erfüllen, ist das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung nach Anhörung der Schule befugt, die Zusatzbezeichnung "Sportfreundliche Schule" abzuerkennen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 1. November 2023 (SVBl. S. 594)