§ 13c NBQFG - Partieller Zugang
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
- Amtliche Abkürzung
- NBQFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
(1) 1Wenn die Voraussetzungen des Artikels 4f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen, gewährt die zuständige Stelle auf Antrag partiellen Zugang zu einer landesrechtlich reglementierten Berufstätigkeit. 2Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang unter den Voraussetzungen des Artikels 4f Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verweigern.
(2) Ist partieller Zugang gewährt worden, so ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftslandes in deutscher Übersetzung zu führen.
(3) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.