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Art. 4 KSK/SKZStV - Sparkassen- und Giroverbände (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Redaktionelle Abkürzung
KSK/SKZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Die Sparkasse gehört dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband als ordentliches Mitglied an. Sie gehört ferner dem Hanseatischen Sparkassen- und Giroverband an, wenn und solange dieser bereit ist, sie als Mitglied zu führen. Bei einer Mitgliedschaft in beiden Verbänden sind die Belastungen der Sparkasse, die sich nicht aus Beteiligungen ergeben, angemessen zu begrenzen. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen beiden Verbänden.

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.