Versionsverlauf

§ 1 SubVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SubVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

1Auf das Ministerium für Inneres und Sport werden übertragen die Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen nach

  1. 1.

    § 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,

  2. 2.

    § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes (WaffG),

  3. 3.

    § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 a WaffG, soweit nicht die Landesregierung selbst Regelungen durch Verordnung getroffen hat,

  4. 4.

    § 55 Abs. 6 Satz 1 WaffG,

  5. 5.

    § 110a Abs. 2 Sätze 1 und 3, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit es um die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Verwaltungsbehörden für Verkehrsordnungswidrigkeiten geht,

  6. 6.

    § 110b Abs. 1 Sätze 2 und 4 OWiG, soweit es um die Aktenführung durch die Verwaltungsbehörden für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten geht.

2Das Ministerium für Inneres und Sport kann durch Verordnung die Ermächtigung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG auf Polizeibehörden weiterübertragen. 3Es kann durch Verordnung die Ermächtigung nach § 42 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG auf Kommunen weiterübertragen und dabei vorsehen, dass die Verordnungen der Kommunen im Benehmen mit Polizeibehörden erlassen werden.