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§ 102 NRiG - Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Für die Verfahren nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) sowie nach § 79 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und § 80 Nr. 1 (Prüfungsverfahren) sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und § 79 des Niedersächsischen Justizgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Vorschriften über den Gerichtsbescheid sind nicht anzuwenden. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.