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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 101 NRiG - Richterinnen und Richter kraft Auftrags

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Für Richterinnen und Richter kraft Auftrags gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richterinnen und Richter auf Probe entsprechend.

(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 DRiG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 DRiG aus dem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.