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§ 102 NRiG - Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Für die Verfahren nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) sowie nach § 79 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und § 80 Nr. 1 (Prüfungsverfahren) sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Vorschriften über den Gerichtsbescheid sind nicht anzuwenden. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.