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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 AllKulturFRL-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kunst und Kultur (Allgemeine Kulturförderrichtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
AllKulturFRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-LHO zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Regelungen in den spezifischen Förderkriterien und Förderrichtlinien des MWK bleiben unberührt.

6.2 Bei Projektförderungen gelten folgende zusätzliche Regelungen:

6.2.1
Der vorzeitige Vorhabenbeginn gilt bereits mit Eingang des Antrags als gewährt. Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Eine Förderentscheidung über den Antrag wird damit nicht vorweggenommen. Das finanzielle Risiko einer Nichtbewilligung trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller bis zur Förderentscheidung (Bewilligungsbescheid).

6.2.2
Bis zu einer Zuwendungshöhe von 10 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides. Eine zweckentsprechende Verwendungsfrist gilt hierbei nicht.

6.2.3
Bis zu einer Zuwendungshöhe von 25 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich in zwei gleichen Raten wie folgt:

  • unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides und

  • zur Hälfte des Bewilligungszeitraums.

Eine zweckentsprechende Verwendungsfrist gilt hierbei nicht.

6.2.4
Ab einer Zuwendungshöhe von 25 000 EUR erfolgt die Auszahlung der Mittel gemäß der VV zu § 44 LHO.

6.2.5
Eine Auszahlung des gemäß den Nummern 6.2.2 und 6.2.3 bewilligten Betrages kommt nicht in Betracht, wenn Fördergegenstand und Bewilligungszeitraum erkennen lassen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kurzfristig nach erfolgter Förderentscheidung keinen Mittelbedarf über den gesamten Zuwendungsbetrag hat. Näheres regeln ggf. die spezifischen Förderkriterien und Förderrichtlinien des MWK.

6.3 Bis zu einer Zuwendungshöhe von 50 000 EUR wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P zugelassen. Ein Zwischennachweis ist nur zu führen, wenn dies im Bewilligungsbescheid bestimmt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des RdErl. vom 18. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 326)