§ 38 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die in jedem Wahlkreis gewählten Mitglieder der Kammerversammlung bilden einen Ausschuss. Dieser wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden (Kreislandwirt). Der Kreislandwirt muss der Wahlgruppe 1 angehören und soll hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sein. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn im Wahlkreis kein hauptberuflich tätiger Landwirt gewählt worden ist. § 21 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Kammerversammlung bestimmt durch Beschluss oder in der Hauptsatzung, welche örtlichen Aufgaben dem Ausschuss obliegen; das gilt nicht für Auftragsangelegenheiten.