Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 38 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die in jedem Wahlkreis gewählten Mitglieder der Kammerversammlung bilden einen Ausschuss. Dieser wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden (Kreislandwirt). Der Kreislandwirt muss der Wahlgruppe 1 angehören und soll hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sein. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn im Wahlkreis kein hauptberuflich tätiger Landwirt gewählt worden ist. § 21 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Kammerversammlung bestimmt durch Beschluss oder in der Hauptsatzung, welche örtlichen Aufgaben dem Ausschuss obliegen; das gilt nicht für Auftragsangelegenheiten.